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für das Estrich- und Parkettleger-Handwerk sowie das Bodenlegergewerbe

 

Übersicht Leistungen

 

Privatgutachten

Als Privatgutachten, auch Parteigutachten genannt, werden alle Gutachten bezeichnet, die nicht von einem Gericht beauftragt werden. Möglicherweise ist eine Partei nicht sicher, ob tatsächlich ein Sachmangel vorliegt. Dann kann es sinnvoll sein, zur Beantwortung dieser Frage zunächst ein Privatgutachten einzuholen. Der damit beauftragte Sachverständige darf dann jedoch das Gerichtsgutachten nicht erstellen. Wird er vom Gericht benannt, muss er seine privatgutachterliche Tätigkeit offenlegen. Privatgutachten müssen von den Gerichten berücksichtigt und bewertet werden. Der privat beauftragte Sachverständige kann vom Gericht als sachverständiger Zeuge vernommen werden. Als Zeuge darf er jedoch nur seine Feststellungen bezeugen. Er darf keine Beurteilung abgeben.

Was viele nicht wissen: Der privat von einer Partei beauftragte Sachverständige haftet in der Regel auch gegenüber Dritten, also gegenüber den weiteren Beteiligten, besonders wenn diese sich erkennbar seiner Beurteilung unterwerfen wollen. Das ist nachvollziehbar, denn unabhängig von der Person des Auftraggebers muss der Sachverständige objektiv und neutral bleiben.

Es kann auch sein, dass die Parteien sich mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung auf einen Sachverständigen einigen. Das wäre dann bei einer entsprechenden Vereinbarung ein Schiedsgutachten, dem sich die Parteien unterwerfen. Das Ergebnis kann vor einem Gericht überprüft werden, wobei es in der Regel zu keiner neuen Beweisaufnahme kommt.

Private Bauherren sind oft der Auffassung, dass der Vertragspartner, dem eine mangelhafte Leistung vorgeworfen wird, an das Privatgutachten gebunden sei. Das mag bei Unfallschäden so sein, weil die Abwicklung über Versicherungen erfolgt. Im Bauwesen ist das keinesfalls so. Nicht selten gibt es im Streitfall von jeder Partei ein Privatgutachten. Landet der Fall dann vor Gericht, wird das Gericht selbst einen weiteren Sachverständigen beauftragen.

Mediation

Mediationsverfahren allein durch einen Sachverständigen durchzuführen, ist hinsichtlich der Rechtsfragen risikoreich. Aber zur Klärung technischer Sachverhalte und Erläuterung von Sachmangelfolgen kann ein Sachverständiger sehr gut bei dem Versuch einer außergerichtlichen Einigung helfen. Die Anwälte der Parteien sollten aber zugegen sein.

Schiedsgerichtsverfahren

Ein Schiedsgericht entscheidet wie ein ordentliches Gericht. Es setzt sich nach zu vereinbarenden Regeln zusammen. Bei ordentlichen Schiedsgerichtsverfahren ist der Obmann des Schiedsgerichts jeweils ein Richter. Die Parteien benennen dann jeweils einen Sachverständigen als weitere Mitglieder des Schiedsgerichts. Das Verfahren ist relativ teuer, aber der Streit wird dafür sehr schnell entschieden. Bei kleinen Streitwerten lohnt dieses Verfahren nicht.

Gerichtliche Gutachten

Sachverständige sind verpflichtet gerichtliche Gutachten zu erstatten. Ein Wunsch nach Entpflichtung muss sehr nachvollziehbar begründet werden.

Droht ein Beweis verloren zu gehen und ist man zugleich davon überzeugt, dass ein Mangel vorliegt, dürfte es zweckmäßig sein, bei dem zuständigen Gericht die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens zu beantragen. Das Gericht wird dann einen Sachverständigen benennen und beauftragen. Dieser sollte sehr schnell die Parteien zu einem Ortstermin einladen, um die Beweise zu sichern. Das Gutachten darf nur die Fragen beantworten, die im Beweisbeschluss gestellt sind. Selbst wenn der Sachverständige erkennt, dass das strittige Werk zeitnah aus anderen Gründen untergehen wird, darf er sich dazu nicht äußern, wenn der Beweisbeschluss nicht danach fragt. Das ist rechtlich nachvollziehbar, aus technischer und prozessökonomischer Sicht keinesfalls. Mit Abgabe des Gutachtens ist das Verfahren zunächst abgeschlossen. Die Parteien können mit diesem Gutachten versuchen, eine außergerichtliche Einigung herbeizuführen. Dazu kann man auch die Anhörung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens vor dem Gericht beantragen. Gelingt die Einigung nicht, beginnt nach Einreichung der Klageschrift das Hauptverfahren. Das Gutachten wird dann Prozessgutachten. Hat das Gericht Zweifel an der Verwertbarkeit oder Richtigkeit des Gutachtens, wird es ein weiteres Gutachten einholen.

Auch ohne das Gutachten eines selbstständigen Beweisverfahrens, wird das Gericht einen Sachverständigen zur Klärung technischer Sachverhalte in einem Prozess beauftragen. Entscheidungen werden generell auf Basis dieser Gutachten gefällt. Daher sollte man als Partei auch einer Beauftragung widersprechen, wenn man von der fachlichen Eignung des Sachverständigen nicht überzeugt ist. Es ist nach Erfahrung äußerst schwer, Sachverständige im laufenden Verfahren zu ersetzen.

Sachverständige müssen vor Annahme eines gerichtlichen Auftrags Geschäftsbeziehungen, auch die privater Aufträge für Gutachten und eine mögliche Verwandtschaft mit einer Partei offenlegen. Zur Entpflichtung genügt bereits der Anschein der Befangenheit. Was viele Sachverständige nicht wissen: Sie dürfen in der gesamten Zeit des laufenden Verfahrens, also möglicherweise über viele Jahre hinweg, keine Aufträge für ein Privatgutachten in einer anderen Sache von einer der Parteien annehmen. Wenn das Gerichtsgutachten dadurch unverwertbar wird, droht ein Honorarverlust bzw. eine Honorarrückforderung. Da Sachverständige vom Ausgang des Verfahrens seitens der Gerichte nicht unterrichtet werden, kann man leicht in diese juristische Falle tappen. Als Sachverständiger fragt man sich sowieso, wozu man einen Eid geleistet hat, wenn dennoch immer wieder die Frage nach einer Befangenheit im Raum steht. Befangenheitsanträge nehmen zu. Das ist nie persönlich gemeint, sondern ein legitimes Mittel um unerwünschte Sachverständige auszuschließen. Aber auch die Sachverständigen selbst sorgen mit Unbedacht für den Erfolg derartiger Anträge, wie weiter oben darlegt. So gab es einen Kollegen, der sich bei der gerichtlichen Erläuterung seines Gutachtens vor dem LG Lübeck von den Fragen der Prozessanwälte bedrängt fühlte. Mit Blick auf einen der Anwälte, schoss es aus ihm heraus: „Ihre Partei ist doch dafür bekannt, dass sie nur Pfusch abliefert!“ Die Anträge auf Ablehnung wegen Befangenheit wurden natürlich von beiden Parteien unmittelbar gestellt und auch der Vorsitzende Richter schaute nur noch entsetzt zur Decke.

Eine andere Variante: Ein Unternehmer, selbst Sachverständiger, führte bei drei verschiedenen Landgerichten in verschiedenen Sachen mit verschiedenen Anwälten einen Rechtsstreit. In allen Fällen wurde dann ein anderer Sachverständiger bestellt. Nun sollte der Unternehmer und Kollege Monate zuvor vom gerichtlichen Sachverständigen anlässlich einer Fortbildungsveranstaltung fachlich scharf kritisiert und als Negativbeispiel dargestellt worden sein. Nun wurden bei den drei Gerichten Anträge auf Ablehnung wegen Befangenheit gestellt, weil dieser wegen der Kritik angeblich nicht mehr zur objektiven Gutachtenerstellung fähig sei. Zumindest der Anschein der Befangenheit sei gegeben. Das LG Lübeck und das LG Flensburg folgten diesen Anträgen und entpflichteten den Sachverständigen. Das AG Eckernförde sah jedoch keinen Grund für eine Befangenheit, wogegen Beschwerde eingelegt wurde. Das LG Kiel musste über die Beschwerde entscheiden und schloss sich der Auffassung des AG Eckernförde an. Es begründete sehr sorgfältig, warum der Ablehnungsantrag keinen Erfolg haben konnte. Man erkennt die Inkonsistenz gerichtlicher Entscheidungen und das nicht nur bei Befangenheitsanträgen.

Sachverständige müssen sehr häufig im Rahmen der notwendigen Untersuchungen von den Parteien Bauteilöffnungen oder die Entnahme von Proben fordern. Sachverständige sollten (müssen) diese Öffnungen nicht selbst vornehmen. Die beweisbelastete Partei muss vielmehr die Öffnungen nach den Angaben des Sachverständigen ausführen und kann dazu Hilfsunternehmer beauftragen. Einige Gerichte sind der Auffassung, der Sachverständige sei zur Bauteilöffnung verpflichtet und könne dazu Hilfsunternehmer heranziehen. Bevor ein Sachverständiger sich auf eine derartige Anordnung einlässt, sollte er ein Bauteilöffnungsgutachten erstellen, in dem er das Gericht und die Parteien auf die Risiken hinweist. Er sollte auch prüfen, ob seine Versicherung entstehende Schäden absichert. Die Mehrheit der Gerichte dürfte jedoch die Pflicht zur Bauteilöffnung verneinen. Gezwungen werden kann man auch von einem Richter nicht, aber es droht der Auftragsentzug.

Auch die Wiederherstellung ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, allenfalls die provisorische Sicherung gegen Unfallgefahren. Der Sachverständige würde bei der Wiederherstellung wie ein Unternehmer handeln und haften. Daher kann diese Tätigkeit auch nicht versichert werden. Auch hier haben einige Richter eine weltfremde Vorstellung und versuchen die Wiederherstellung per Anordnung durchzusetzen. Das verstößt gegen Grundrechte und sollte von jedem Sachverständigen mit allem Nachdruck zurückgewiesen werden. Wenn Richter meinen, Sachverständige könnten Hilfsunternehmer zur Wiederherstellung heranziehen, ist auch das zu kurz gedacht. Die unversicherbare Haftung bliebe und ein Rückgriff auf den Unternehmer bei mangelhafter Wiederherstellung würde u. U. in einen neuen Bauprozess, jetzt zwischen dem Sachverständigen und dem Hilfsunternehmer, münden. Diese Kosten und Risiken deckt das Gericht jedoch nicht ab und die Parteien sind auch nicht zur Übernahme dieser Kosten verpflichtet. Im Falle der Insolvenz des Hilfsunternehmers steht der Sachverständige völlig
allein mit der Forderung. Wenn ein Sachverständiger die Risiken eines Unternehmers hätte tragen wollen und auch dessen Gewinn, wäre er Unternehmer geworden. Hinzu kommt, dass viele Sachverständige als Berufssachverständige Freiberufler sind. Sie hätten bei einer unternehmerischen gewerblichen Tätigkeit Probleme mit dem Finanzamt. Sachverständige sind Helfer aufseiten des Gerichts. Richter sollten Sachverständige nicht diesem Druck per Anordnung aussetzen. Sachverständige sollten keine Hemmungen haben und sich mit allen Rechtsmitteln zur Wehr setzen. Die Sachverständigentätigkeit ist eine analytische oder forensische Tätigkeit, jedoch keine Bauleistung.

Abschließend ein Satz von Dr. Bayerlein, Vors. Richter am OLG München a. D.

Es gehört zu den Stärken des Gutachtens, die Schwächen offenzulegen.

Sachverständige wollen immer alle gestellten Fragen präzise, absolut korrekt und unumstößlich beantworten. Sie sehen die Erwartungshaltung der Auftraggeber. Aber Sachverständige waren in der Regel nie bei der Ausführung dabei. Sie untersuchen, hinterfragen und analysieren erst sehr viel später. Ganz oft ist das Ergebnis eben nicht eindeutig, sondern hat nur eine gewisse Wahrscheinlichkeit. Das muss man seinem Auftraggeber sagen. Wenn das Gericht den Eindruck hat, der Sachverständige sei absolut sicher, basiert das Urteil auf diesem Eindruck. Erweist sich das Gutachten und damit das Urteil als falsch, hat das möglicherweise haftungsrechtliche Folgen für den Sachverständigen. Sachverständige sollten also sehr eindeutig sagen, wo sie sicher und wo sie unsicher sind, wo das Gutachten stark und wo es schwach ist. Das ist nicht peinlich, sondern ehrlich und rechtlich unabdingbar. Das Gericht will dann häufig wissen, wie wahrscheinlich oder unwahrscheinlich eine bestimmte Ursache für den Mangel von kausaler Bedeutung ist. Derartige Fragen sollten schon beantwortet wenngleich man dabei an das Zitat des französischen Philosophen Descartes:
„Was wir für wahrscheinlich halten, ist wahrscheinlich falsch.“

 

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